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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eigentumsvorbehalt

Zahlungsbedingungen
Haftungsbedingungen

Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

[Allgemeine Geschäftsbedingungen]

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung und Berechnung erfolgen zu den am Tage des Versandes oder der Abholung der Ware bekannt gegebenen Preisen. Wesentliche Kostenänderungen, insbesondere bei Rohstoffen, Lohn, Energie usw. berechtigen uns, die Anpassung der Preise zu verlangen und bei Nichteingang vom Vertrag zurückzutreten. Rollgeld geht zu Lasten des Empfängers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt. Wird beschleunigte Versendung vorgeschrieben (Luftfracht, Eilgut, Express usw.), so trägt der Besteller die Differenz zwischen den Kosten für Frachtgut und den höheren Aufwendungen.

2. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers. Eine Versicherung durch uns erfolgt nicht. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, sofort Bezahlung zu verlangen und die Ware für Rechnung und Gefahr des Bestellers bei einem Lagerhalter oder Spediteur einzulagern oder versteigern zu lassen.

3. Der Mindestauftragswert beträgt netto Euro 150,- innerhalb der BRD zur Lieferung frachtfrei, im Export frei deutsche Grenze bzw. FOB. Für Aufträge unter Euro 150,- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von Euro 12,50. Die bestellten Mengen können, wenn es sich um Anfertigungsware handelt, bis zu 10 % über- oder unterschritten werden.

4. Verpackung wird - soweit nicht anderes vereinbart ist - nicht berechnet. Spezialverpackung (z.B. Kisten, Stahlpaletten) wird selbstkostend berechnet. Bei franko-Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustand vergüten wir bei Stahlpaletten den vollen Wert, bei sonstiger Spezialverpackung 2/3 des Wertes des belasteten Betrages. Für Stahlpaletten berechnen wir nach 4 Wochen ab Versanddatum eine Leihgebühr von Euro 3,07 pro angefangene Woche.

5. Liefertermine werden so aufgegeben, dass sie mit Wahrscheinlichkeit eingehalten werden können. Gestörter Betriebsablauf, insbesondere Fälle höherer Gewalt und sonstige störende Ereignisse bei uns, bei unseren Lieferanten, oder bei den Transportunternehmen wie z.B. Feuer, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, entbinden uns entsprechend der Dauer der Behinderung von der rechtzeitigen Lieferung. Schadenersatzansprüche oder sonstige Ansprüche aus Lieferverzögerung oder Lieferungseinstellung sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Im übrigen verbleibt dem Besteller das gesetzliche Rücktrittsrecht. Bei Abschlüssen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen besteht, ist Nichterfüllung, mangelhafte oder verspätete Erfüllung einer Lieferung ohne Einfluß auf andere Lieferungen des Abschlusses.

6. Die Rückgabe verkaufter Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise einwandfreie, nicht überalterte Ware zurückgenommen wird, erfolgt dies zum Nettopreis des Liefertages, es sei denn, der Nettopreis am Tage der Rücknahme liegt unter diesem. In diesem Fall gilt letzterer. Die angefallenen Frachtkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Vorstehendes gilt nicht im Falle der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes.
7. Die Anmeldung eines Konkurses oder Vergleichsverfahrens, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns, Lieferungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern

8. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns ein Auftrag nicht erteilt wird. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne Verpflichtung zur Prüfung der Rechtslage - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

9. Vom Besteller zur Auftragsdurchführung beigestellte Teile (z.B. Metall- oder Kunststoffteile) sind von ihm frei mit einer zu vereinbarenden Mehrmenge für etwaigen Ausschluss rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern, widrigenfalls wir berechtigt sind, die Fabrikation nach unserem Ermessen nicht aufzunehmen oder zu unterbrechen und verursachte Kosten in Rechnung zu stellen. Unser Recht auf Schadenersatz wird dadurch nicht berührt.

10. Zur Erprobung notwendige Versuchsteile werden neben evtl. anfallenden Kosten, insbesondere für Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen berechnet. Werden zur Fertigung Formen, Werkzeuge und Einrichtungen von uns beschafft oder in unserer Regie angefertigt, so stellen wir die Kosten dafür als Fertigungsanteil in Rechnung. In beiden Fällen verbleiben die Formen, Werkzeuge und Einrichtungen in unserem Eigentum. Evtl. Amortisationsvereinbarungen beziehen sich auf eine Laufzeit von höchstens 3 Jahren. Dann nicht erbrachte Leistungen für Formen, Werkzeuge und Einrichtungen sind in bar abzugelten.

[B. Eigentumsvorbehalt] Nach oben

1a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt und künftig entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller aus dem jeweiligen Geschäftsverbindungen haben, erfüllt sind (§§ 362 ff. BGB). Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst ist und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

b) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruchs zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrage.

c) Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir berechtigt, die zurückgenommene Ware
aa) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös gutzuschreiben oder
bb) zum Vertragspreis - abzüglich aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung von 20 % (Basis Vertragspreis) - gutzuschreiben.

d) Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist dem Besteller untersagt.

e) Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gem. § 950 BGB im Falle der Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Be- und Verarbeitung erfolgt durch den Besteller für uns, ohne dass uns dadurch Verpflichtungen entstehen. Die be- oder verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen uns nicht gehörenden Waren (§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu gewähren.

f) Der Besteller hat die Vorbehaltsweise ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.

2a) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß B.1.a).

b) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß B.2.a) in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware zuzüglich 20 %, die nach Eingang des Betrages mit den Zinsen und Kosten verrechnet werden, als vereinbart, wobei der nicht verbrauchte Mehrbetrag zu vergüten ist.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfange im voraus an uns abgetreten, wie es unter B.2.a) und b) bestimmt ist.

d) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt, dass die unter B.2.a) bis c) bezeichneten Forderungen auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

e) Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner die abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

f) In den unter A.7. genannten Fällen erlischt die Befugnis des Bestellers zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen.

3.a) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

b) Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle oben unter B.1a) angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.

4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen
insgesamt nachhaltig um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

[C. Zahlungsbedingungen] Nach oben

1. Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart, innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen netto zu bezahlen.

2. Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei zu bezahlen. Das Rechnungsdatum stimmt mit dem Versandtage überein.

3. Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zu den vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Kassaskonto führen. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

4. Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben. Die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten behalten wir uns vor. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Eine Gewähr für Vorlage und Protest übernehmen wir nicht. Protesterhebung eigener Wechsel des Bestellers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel ermächtigen uns, sämtliche noch laufende Wechsel zurückgeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks werden nicht angenommen.

5. Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Unser Recht, Schadensersatz wegen Verzuges geltend zu machen, bleibt unberührt.

6. Die Aufhebung einer Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, bleibt uns jederzeit vorbehalten. Wir sind auch berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem Ermessen ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird unserem Ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig.

7. Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

8. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

9. Ein Anspruch auf Auszahlung oder Verrechnung eines vereinbarten Bonus besteht nur, wenn der Besteller sämtliche Forderungen, die der Berechnung des Bonus zugrunde liegen, an uns bezahlt hat.

[D. Haftungsbedingungen] Nach oben

1. Wir leisten für die von uns gelieferten Erzeugnisse nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:

a) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung auf. Ein Wandlungs- oder Minderungsanspruch ist nur gegeben, wenn nach unserer Entscheidung Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen kann oder die Frist dafür nicht eingehalten ist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Soweit wir in irgendeiner Form ganz oder teilweise Ersatz leisten, geht die beanstandete Ware in unser Eigentum über.
b) Die von uns gemachten technischen Angaben zum Leistungsgegenstand, Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswert) betreffen den ungefähren Charakter und Typ der Ware. Sie sind Beschreibungen und keine zugesicherten Eigenschaften. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch anhängig, vermieden. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß D.1.a). Herstellung und Lieferung erfolgt im allgemeinen im Rahmen der nach DIN 40631 zulässigen Abweichungen. An eine Unterschreitung der danach zulässigen Toleranzen sind wir nur gebunden, sofern wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
c) Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei natürlichem Verschleiß, bei Beschädigung durch unsachgemäße Behandlung, unzureichender Lagerung oder wenn der Mangel auf einer uns nicht bei Vertragsabschluß schriftlich mitgeteilten besonderen Verwendung der Ware beruht.
d) Beanstandungen irgendwelcher Art müssen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware, bei versteckten Mängeln innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung gemacht werden. Die Ware ist uns franko Wuppertal zurückzusenden, falls wir nicht ausdrücklich darauf verzichten.
e) Für Sekunda- oder Partieware ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

2. Einer langjährigen Übung unseres Industriezweiges entsprechend sind Schadensersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB, soweit gesetzlich zulässig, gegen uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Hilfspersonen ausgeschlossen. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort, Schrift, durch Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.

[E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen] Nach oben

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere unseren Lieferungen, ist Wuppertal. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Nach unserer Wahl steht uns das Recht zu, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten zu klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Einheitlichen Kaufgesetze.

2. Unsere Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Sie können von uns jederzeit geändert werden. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht.

3. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit schriftlicher Bestätigung.

Stand Juni 2002